Markus Hawener hat geschrieben:
Zitat:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Ein Unikum in diesen Bereich ist auch das Fahrzeug des "NOTFALLMANAGER" der DBAG, es hat eine Sondersignalanlage die auch benutzt werden darf, aber er ("NOTFALLMANAGER") hat kein Wegerecht. Das heist er muss jedesmal mit eingeschaltetem Sondersignal an der roten Ampel stehen bleiben.
Markus,
in eben dem Punkt der Notfall-Manager wiedersprichst Du Dir selber. Notfallmanager
dürfen sehr wohl auch Sonder- und Wegerechte in Ansptruch nehmen, denn deren
Aufgabe ist es (nuter anderem) auch bedeutende Sachwerte zu erhalten oder sich
um die zeitnahe Erdung der Oberleitungen zu kümmern und damit auch möglicherweise
Menschenleben zu retten.
Dass ein reines Pressefahrzeug keine SoSi benötigt und der Einsatz auch absolut nicht
von den Gesetzen gedeckt ist, ist wohl unstrittig ... auch wenn es Pressesprecher gibt,
die quer durch ein Bundesland mit Sonderrechten fahren (wenn man das Saarland als
Bundesland bezeichnen mag ...)
Rechtlich zulässig und im Unfallfall vor Gericht haltbar dürfte das aber dennoch nicht sein.
Problem in diesem Falle ist einfach, dass so ein Fahrzeug im Zweifel als ELW oder MTW
angemeldet wird, und schon keiner mehr nachfragt ...